RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0232

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3 Z5;
BauTG OÖ 1994 §3 Z6;

Rechtssatz

Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu § 3 Z 6 OÖ BauTG 1994).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050232.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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