RS Vfgh 1999/1/11 B1815/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien iSd §57 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach damit, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit der Anwendung von Folter und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1815.1998

Dokumentnummer

JFR_10009889_98B01815_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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