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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien iSd §57 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht.
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach damit, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit der Anwendung von Folter und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1815.1998Dokumentnummer
JFR_10009889_98B01815_01