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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Betriebes deshalb, weil durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von den auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BauO 1996 nicht. Dass grundsätzlich ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss der Nachbar hinnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050049.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015