RS Vwgh 1999/3/23 99/05/0049

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Betriebes deshalb, weil durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von den auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BauO 1996 nicht. Dass grundsätzlich ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss der Nachbar hinnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050049.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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