Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar im Hinblick auf § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, weshalb der Nachbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann, wenn die Behörde die Regelungen über die Grünlandwidmung gemäß § 19 Abs 2 und 4 NÖ ROG 1976 nicht beachtet haben sollte (Hinweis E 20.12.1978, 1652, 1713/77, VwSlg 9726 A/1978, und E 22.9.1992, 92/05/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050049.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015