RS Vfgh 1999/1/12 B2423/98

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch nähere Belege über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Verhängung einer Geldstrafe von S 4.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita iVm §20 Abs2 StVO 1960.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2423.1998

Dokumentnummer

JFR_10009888_98B02423_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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