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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 134a Wr BauO kommt eine Rechtsverletzung eines Nachbarn durch die Veränderung der Höhenlage der Grundfläche allein nicht in Betracht, weil für ein solches Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht mehr besteht; die Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist (in § 134 Abs 3 iVm § 134a Wr BauO) abschließend geregelt (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0273).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050156.X01Im RIS seit
03.05.2001