RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 134a Wr BauO kommt eine Rechtsverletzung eines Nachbarn durch die Veränderung der Höhenlage der Grundfläche allein nicht in Betracht, weil für ein solches Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht mehr besteht; die Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist (in § 134 Abs 3 iVm § 134a Wr BauO) abschließend geregelt (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0273).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050156.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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