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E1ENorm
11992E006 EGV Art6;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 1999/0025 * EuGH-Zahl: C-149/99 * Vorabentscheidungsantrag mit 97/02/0081 B 22. Oktober 1999 (Verfahrenseinstellung wegen Klaglosstellung des Bfr) zurückgezogenRechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177 des EG-Vertrages folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (RL 90/364/EWG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 dieser Richtlinie allenfalls in Verbindung mit Artikel 6 des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass daraus grundsätzlich auch ein unmittelbar wirksames Recht zum Erwerb von Liegenschaften als Hauptwohnsitz durch Staatsangehörige aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union abzuleiten ist?
2. Fällt der Liegenschaftserwerb eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in einem Mitgliedsstaat, für den er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates besitzt und wo er seinen Hauptwohnsitz aufweist, unter die Bestimmungen des Artikel 73b Absatz 1 des EG-Vertrages über die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. unter die der Richtlinie des Rates 88/361/EWG vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art 67 des Vertrages (sogenannte Kapitalverkehrsrichtlinie)?
3. Ist - für den Fall der Bejahung von Frage 2 - die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 73b Absatz 1 des EG-Vertrages zu den anderen Freiheiten des EG-Vertrages (zB zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) akzessorisch, sodass etwa der Erwerb einer Liegenschaft, der nicht auf sonstige Freiheiten des EG-Vertrages gestützt werden kann, in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein EU-Bürger nicht besitzt, auch nicht unter Berufung auf die Kapitalsverkehrsfreiheit durchgesetzt werden kann?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020081.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016