RS Vfgh 1999/1/12 B32/99

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Ladung als Zeuge unter Androhung der zwangsweisen Vorführung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B32.1999

Dokumentnummer

JFR_10009888_99B00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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