RS Vwgh 1999/3/23 96/19/1229

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2941 E 23. März 1999

Rechtssatz

Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (Hinweis: E 1.4.1981, 01/0669/80). Im Beschwerdefall ist darüber hinaus dem Bf selbst im Fall (bloß) eines Versehens bei der Verwendung einer falschen Stampiglie Organisationsverschulden vorzuwerfen. Auch dies trägt zur Wertung bei, die Vertrauenswürdigkeit (hier: in die Sorgfalt bei Ausübung der Tätigkeit) sei nicht mehr gewährleistet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191229.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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