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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1 impl;Rechtssatz
Die im Asylverfahren glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe muss bis zur Ausreise andauern. Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden. Daher ist auch zu prüfen, inwieweit eine eventuell vorhandene begründete Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Flucht vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010513.X01Im RIS seit
20.11.2000