RS Vwgh 1999/3/24 94/12/0309

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §26 Abs7;

Rechtssatz

Die in § 26 Abs 7 Satz 2 LDG 1984 ausdrücklich nur für die Erstattung der Besetzungsvorschläge der befugten Stellen für die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung maßgeblichen Kriterien gelten auch für die von der Verleihungsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung. Die Verleihungsbehörde ist daher unter anderem verpflichtet, die ihr vorgelegten Besetzungsvorschläge (die im Hinblick auf die Bindungswirkung ihren Entscheidungsspielraum einschränken) auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, dh daraufhin zu überprüfen, ob die zur Erstattung dieser Besetzungsvorschläge berufenen Stellen bei der Auswahl und Reihung der Bewerber bzw Bewerberinnen den aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen haben. Eine Bindung an die Reihung der in den Vorschlag von den vorschlagsberechtigten Stellen aufgenommenen Bewerber besteht für die Verleihungsbehörde nicht. Ist bloß die Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen gesetzwidrig, kann dies die Verleihungsbehörde jederzeit korrigieren. Ihr steht es aber auch zu, bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Besetzungsvorschlages den vorschlagsberechtigten Stellen den Besetzungsvorschlag mit dem Bemerken zurückzustellen, in welche Richtung gegen die Gesetzmäßigkeit des erstatteten Vorschlages Bedenken bestehen (Hinweis E VS 26.6.1974, 991/72, VwSlg 8643 A/1974, im Anschluss an VfSlg 7092 zum LDG 1970; ebenso zum LDG 1984 - Stammfassung E 19.10.1994, 94/12/0186, VwSlg 14140 A/1994). Dabei handelt es sich nicht bloß um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, aus der Dritte keine Rechte ableiten können. Die detaillierte Regelung des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens um eine schulfeste Lehrerstelle im LDG 1984 deutet vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber damit eine Verrechtlichung des Verleihungsvorganges herbeiführen wollte, die mit der Einräumung subjektiver Rechte und der Parteistellung der Bewerber verbunden ist (zur Begründung dieser so genannten RECHTLICHEN VERDICHTUNG für die Begründung subjektiver Rechte und der Parteistellung der Bewerber bei Ernennungen vgl zuletzt das zu § 176 Abs 5 BDG 1979 ergangene E VwGH 21.1.1998, 97/12/0336).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120309.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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