RS Vwgh 1999/3/24 97/12/0111

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 98/12/0172 5

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 ist zunächst anhand des Bescheides, mit dem der Karenzurlaub gewährt wurde, zu prüfen, ob für dessen Genehmigung private Gründe des Beamten im Vordergrund standen. Enthält der Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen, ist auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zugrunde lagen, zurückzugreifen, um zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs 3 BDG 1979 gegeben sind oder nicht (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120111.X03

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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