RS Vfgh 1999/1/13 B2272/98

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
VfGG §17a

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags im Umfange der Befreiung von den Stempelgebühren aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags im Umfange der Befreiung von den Stempelgebühren aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller über Bank- bzw. Sparguthaben von S 600.000,-- sowie über eine Liegenschaft in Wien 13 und eine Eigentumswohnung in Wien 6 und ein Segelboot verfügt, welches auf den Seychellen liegt. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von 29.998.876,-- wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.

Auf den Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers wurden nach seinem eigenen der Beschwerde zugrunde liegenden Vorbringen immerhin zwei österreichische Tageszeitungen abonniert.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2272.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B02272_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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