RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0085

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art131 Abs2
KAG Wr 1987 §4 Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0086Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/022298/11/0223Besprechung in:RdM 2/2019, 49-53;

Rechtssatz

Gem § 4 Abs 6 Wr KAG 1987 hat bei selbständigen Ambulatorien unter anderem die Ärztekammer für Wien im Bewilligungsverfahren hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Die Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Wien ist somit - eingeschränkt auf die Bedarfsfrage - kraft Gesetzes gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110085.X01

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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