Index
L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0086Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/022298/11/0223Besprechung in:RdM 2/2019, 49-53;Rechtssatz
Gem § 4 Abs 6 Wr KAG 1987 hat bei selbständigen Ambulatorien unter anderem die Ärztekammer für Wien im Bewilligungsverfahren hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Die Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Wien ist somit - eingeschränkt auf die Bedarfsfrage - kraft Gesetzes gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110085.X01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019