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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/09/24 93/17/0263 2 (hier betreffend Weiterleitung der Beschwerde an den VfGH)Stammrechtssatz
Eine "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" der VwGH-Beschwerde an den VfGH "bzw an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gem § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG - kommt nicht in Betracht, weil der VwGH im Fall seiner offenbaren Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Beschwerde verpflichtet ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X01Im RIS seit
24.01.2001