RS VwGH Beschluss 1999/03/24 99/12/0017

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Rechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel SEHR GEEHRTER HERR oder der Verwendung TEILT IHNEN MIT. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 31.5.1996, 96/12/0094).

Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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