RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0286

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0120 3

Stammrechtssatz

Nur die Nichtbeibringung des Gutachtens berechtigt (und verpflichtet) die Behörde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 zu entziehen. Die Nichtbefolgung des Auftrages zur ärztlichen Untersuchung allein löst keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Darauf könnte ein Entziehungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 rechtens nicht gestützt werden, sodaß im Geltungsbereich des FSG 1997 aus der Nichtbefolgung eines Auftrages zur ärztlichen Untersuchung keine nachteiligen Folgen entstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110286.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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