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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0120 3Stammrechtssatz
Nur die Nichtbeibringung des Gutachtens berechtigt (und verpflichtet) die Behörde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 zu entziehen. Die Nichtbefolgung des Auftrages zur ärztlichen Untersuchung allein löst keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Darauf könnte ein Entziehungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 rechtens nicht gestützt werden, sodaß im Geltungsbereich des FSG 1997 aus der Nichtbefolgung eines Auftrages zur ärztlichen Untersuchung keine nachteiligen Folgen entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110286.X02Im RIS seit
21.02.2002