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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Die Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG einer - in der Verweigerung der Atemluftprobe iSd § 5 Abs 2 StVO liegenden - bestimmten Tatsache führt durch einen nachträglich einwandfrei erbrachten Nachweis der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0336 ua; im Beschwerdefall war - auch unter Berücksichtigung des vom Lenker beim Ausparken verschuldeten Verkehrsunfalls mit Sachschaden - dessen Verkehrszuverlässigkeit zu bejahen, weil die Untersuchung der rund 3 1/2 Stunden nach dem Lenken abgenommenen Blutprobe durch das Institut für Gerichtliche Medizin einen Blutalkoholgehalt von 0,00 Promille erbrachte und eine schematische Berechnung des Abbaues eines allenfalls vorhanden gewesenen Blutalkoholgehaltes auch nicht annähernd an die Grenze der gesetzlich - unwiderlegbar - vermuteten Alkoholbeeinträchtigung bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille heranreicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110009.X01Im RIS seit
12.06.2001