RS Vfgh 1999/1/13 B1953/98

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Ärzte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Berufspflichtenverletzung durch marktschreierische Werbung gemäß §95 Abs1 Z1 ÄrzteG.

Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der Verwendung der gegenständlichen Graphik auf Briefpapier und Visitenkarten keinen Abspruch.

Da es somit einerseits an einem vollzugstauglichen Bescheid mangelt, soweit der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil wenigstens behauptet und andererseits ein unverhältnismäßiger Nachteil insoweit nicht einmal behauptet wird, als ein dem Vollzug zugänglicher Bescheid tatsächlich vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1953.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B01953_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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