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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Berufspflichtenverletzung durch marktschreierische Werbung gemäß §95 Abs1 Z1 ÄrzteG.
Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der Verwendung der gegenständlichen Graphik auf Briefpapier und Visitenkarten keinen Abspruch.
Da es somit einerseits an einem vollzugstauglichen Bescheid mangelt, soweit der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil wenigstens behauptet und andererseits ein unverhältnismäßiger Nachteil insoweit nicht einmal behauptet wird, als ein dem Vollzug zugänglicher Bescheid tatsächlich vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1953.1998Dokumentnummer
JFR_10009887_98B01953_01