RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0322

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Einholung eines Arbeitsmedizinischen Gutachtens bei vermeintlichem Widerspruch zwischen einem Allgemein-Arbeitsmedizinischen Gutachten und einem Berufskundlichen Gutachten als OBERGUTACHTEN ist schon im Ansatz verfehlt. Der ärztliche Gutachter ist nicht berufen, die berufskundlichen Fragen zu beantworten (hier iZm der Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110322.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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