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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Einholung eines Arbeitsmedizinischen Gutachtens bei vermeintlichem Widerspruch zwischen einem Allgemein-Arbeitsmedizinischen Gutachten und einem Berufskundlichen Gutachten als OBERGUTACHTEN ist schon im Ansatz verfehlt. Der ärztliche Gutachter ist nicht berufen, die berufskundlichen Fragen zu beantworten (hier iZm der Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110322.X02Im RIS seit
20.11.2000