RS Vwgh 1999/3/24 99/11/0007

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AVG kennt einen Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht. Eine Berufung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gem § 64 Abs 2 aberkannt wird. Einer Berufung gegen einen derartigen Aberkennungsausspruch kommt freilich keine aufschiebende Wirkung zu (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0243, und E 22.1.1986, 85/11/0298). Der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig; er wäre zurückzuweisen gewesen. Der VwGH erblickt jedoch die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides darin, dass es sich um eine vorweggenommene Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - und zwar lediglich in Ansehung des darin enthaltenen Ausspruches nach § 64 Abs 2 AVG - handelt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110007.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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