Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §63b Abs3;Rechtssatz
Gelegentliche, nicht gravierende Verstöße gegen § 63b Abs 3 KDV werden regelmäßig von der die Fahrschule iSd § 114 Abs 7 KFG beaufsichtigenden Behörde zwar wahrzunehmen sein, jedoch nicht die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Diesfalls wird die Behörde mit weniger schwer wiegenden Administrativmaßnahmen, die die Rechtsordnung hiefür vorsieht, zu reagieren haben. In diesem Sinne werden etwa Anordnungen zur Behebung von Mängeln iSd § 114 Abs 7 dritter KFG oder die vorübergehende Untersagung der Führung der Fahrschule, also die Anordnung der Bestellung eines Fahrschulleiters gemäß § 115 Abs 3 KFG in Betracht zu ziehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X02Im RIS seit
11.07.2001