RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §63b Abs3;
KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §114 Abs7;
KFG 1967 §115 Abs2 lita;
KFG 1967 §115 Abs3;

Rechtssatz

Gelegentliche, nicht gravierende Verstöße gegen § 63b Abs 3 KDV werden regelmäßig von der die Fahrschule iSd § 114 Abs 7 KFG beaufsichtigenden Behörde zwar wahrzunehmen sein, jedoch nicht die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Diesfalls wird die Behörde mit weniger schwer wiegenden Administrativmaßnahmen, die die Rechtsordnung hiefür vorsieht, zu reagieren haben. In diesem Sinne werden etwa Anordnungen zur Behebung von Mängeln iSd § 114 Abs 7 dritter KFG oder die vorübergehende Untersagung der Führung der Fahrschule, also die Anordnung der Bestellung eines Fahrschulleiters gemäß § 115 Abs 3 KFG in Betracht zu ziehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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