RS Vfgh 1999/1/13 B1569/98, B1570/98

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs2
ZPO §381

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund nicht ausreichender Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers; abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe daher nicht möglich

Rechtssatz

Das Vermögensbekenntnis langte aufgrund einer Aufforderung des VfGH zwar fristgerecht ein, enthält aber keine aktuellen Angaben zum Einkommen des Einschreiters als Zahnarzt (ein beigelegter Einkommenssteuerbescheid stammt aus dem Jahr 1997 und bezieht sich auf Einkommen des Jahres 1996) und vermerkt bezüglich allfälliger Schulden: "möchte dazu nichts sagen"; hingegen geht aus dem Vermögensbekenntnis hervor, daß der Einschreiter mit einer Versicherungssumme von S 200.000,-- ohne weitere Einschränkungen rechtsschutzversichert ist.

Entscheidungstexte

  • B 1569,1570/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.01.1999 B 1569,1570/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1569.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B01569_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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