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63/07 PersonalvertretungNorm
BEinstG §22a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0240Rechtssatz
Aus § 22b BEinstG iVm § 22a Abs 1 - 5 BEinstG einerseits und § 22a Abs 11 BEinstG andererseits ist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung abzuleiten, dass die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen auf der Ebene der Dienststellen und die Wahl der Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuss zwei gesonderte Wahlvorgänge sind, die nach unterschiedlichen Regeln durchzuführen und auch jeweils gesondert nach § 20 Abs 13 PVG anzufechten sind. Auch wenn auf Grund der Festlegung der aktiven Wahlberechtigung für die Wahl der Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuss
(= Behindertenvertrauenspersonen, die auf Ebene der Dienststelle gewählt wurden) ein Zusammenhang zwischen beiden Wahlen besteht, berechtigt dies den Zentralwahlausschuss nicht, in einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahl der Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuss gleichsam auf die Wahlen der Behindertenvertrauenspersonen (auf der Ebene des Dienststellenausschusses) DURCHZUGREIFEN und auch diese Wahlen aufzuheben, wofür auch spricht, dass der Kreis der Anfechtungsberechtigten sich nicht deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120204.X02Im RIS seit
03.04.2001