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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §18;Rechtssatz
Die Durchführung von Hochschullehrgängen ist nicht dem Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit der im § 2 Abs 2 UOG genannten Universitäten bzw Universitätseinrichtungen zuzuordnen. Aus den grundsätzlichen Aufgaben der Universitäten, die in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre - auch gegenüber Absolventen - besteht, im Zusammenhang mit § 18 AHSchStG, wonach zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke Hochschullehrgänge abzuhalten sind, ergibt sich die Zuordnung der Durchführung von Hochschullehrgängen und aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zum Bereich des autonomen Wirkungsbereiches. Die Unterrichtspläne, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme in den Verband der Hochschule sowie Ort und Zeit der Veranstaltung sind gemäß § 18 AHSchStG durch Verordnung festzulegen. Im § 5 Abs 1 HochschultaxenG 1972 ist festgelegt, dass die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen für den Besuch ein Unterrichtsgeld zu entrichten haben, wobei gemäß § 5 Abs 3 HochschultaxenG 1972 die Höhe der Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren vom zuständigen Organ der Universität per Verordnung festzulegen ist. Dies und die gesetzlich vorgesehene Nachlassmöglichkeit zeigen den einseitig öffentlich-rechtlichen Charakter der gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120339.X01Im RIS seit
21.02.2002