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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs7;Rechtssatz
Die im Zusammenhang mit § 26 Abs 7 FSG 1997 vorzunehmende Prüfung der Berufungsbehörde, ob die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 vorliegt oder nicht, kann sich nicht darauf beschränken, ob ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache - deren Vorliegen vom Berufungswerber in Abrede gestellt wird - gegeben ist (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E 25.8.1998, 98/11/0162, und E 9.2.1999, 98/11/0096). Der Hinweis der Berufungsbehörde auf den nach Erlassung des Berufungsbescheides erfolgten Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens durch den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat vermag am Ergebnis nichts zu ändern, weil ein rechtskräftiger Schuldspruch nur den Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat, nicht aber deren Ausmaß bindend festlegt. Letzteres ist aber für die Annahme einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 unumgänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110316.X01Im RIS seit
17.04.2001