RS Vwgh 1999/3/24 96/12/0152

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

L20019 Personalvertretung Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
B-VG Art20;
DO Wr 1994 §108 Abs3 idF 1996/033;
LandesGleichbehandlungsG Wr 1996 §25 Abs5;
LPVG Wr 1985 §41 Abs3;

Rechtssatz

Zwar enthält die Wr DO 1994 keine Bestimmung über die Führung von Personalakten. Deren Führung wird aber offenkundig vorausgesetzt, weil andere Bestimmungen, die auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft waren wie zB § 41 Abs 3 Satz 1 Wr LPVG 1985 (danach darf - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - einem Personalvertreter die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden) daran anknüpfen (vgl dazu auch E 13.4.1994, 91/12/0283, VwSlg 14029 A/1994, im Anwendungsbereich des BDG 1979 sowie E 2.7.1997, 95/12/0219, im Anwendungsbereich des LDG 1984 und des Stmk LDHG). Weitere Belege für diese Anknüpfung sind die später in Kraft getretenen Bestimmungen des § 25 Abs 5 des Wr LandesGleichbehandlungsG 1996, sowie der letzte durch die 02te DO-Novelle, LGBl Nr 33/1996, eingefügte Satz in § 108 Abs 3 Wr DO 1994. Macht aber § 41 Abs 3 Satz 1 Wr LPVG 1985 (und nunmehr auch § 25 Abs 5 Wr LandesGleichbehandlungsG 1996) die Einsicht in den Personalakt unter den dort genannten Umständen von der Zustimmung des Betroffenen abhängig, ist implizit vorausgesetzt, dass der betroffene Beamte seinerseits ein Recht auf Einsicht in den Personalakt hat, um festzustellen, ob er auf Grund dessen Inhaltes sein Einverständnis erklären soll oder nicht. Daraus folgt schon ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (Hinweis E 2.7.1997, 95/12/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120152.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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