RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0180

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/17 98/11/0129 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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