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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/17 98/11/0129 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110180.X01Im RIS seit
20.11.2000