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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SperrGG 1995 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck des § 3 Abs 1, 2 und 4 SperrGG 1995 ist es zu verhindern, dass sich unberufene Personen, aus welchen Gründen immer, in ein Sperrgebiet begeben. Dieser Zweck soll durch das Verbot des Betretens und Befahrens von Sperrgebieten erreicht werden. Eine völlige Abschließung der Sperrgebiete gegenüber Personen, die nicht zu den im § 3 Abs 2 SperrGG 1995 angeführten Organen gehören, ist in der Praxis nicht durchführbar. In vielen Fällen wird das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten zum Beispiel aus gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen (insbesondere aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen) Interessen unerlässlich sein. Den zuständigen militärischen Dienststellen wird daher die Befugnis eingeräumt, in solchen Fällen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder von Teilen derselben zu erlauben. Um auch in diesen Fällen den militärischen Belangen und den Erfordernissen der Sicherheit Rechnung zu tragen, kann die Erlaubnis an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110271.X01Im RIS seit
21.02.2002