RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

SperrGG 1995 §3 Abs1;
SperrGG 1995 §3 Abs2;
SperrGG 1995 §3 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zweck des § 3 Abs 1, 2 und 4 SperrGG 1995 ist es zu verhindern, dass sich unberufene Personen, aus welchen Gründen immer, in ein Sperrgebiet begeben. Dieser Zweck soll durch das Verbot des Betretens und Befahrens von Sperrgebieten erreicht werden. Eine völlige Abschließung der Sperrgebiete gegenüber Personen, die nicht zu den im § 3 Abs 2 SperrGG 1995 angeführten Organen gehören, ist in der Praxis nicht durchführbar. In vielen Fällen wird das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten zum Beispiel aus gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen (insbesondere aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen) Interessen unerlässlich sein. Den zuständigen militärischen Dienststellen wird daher die Befugnis eingeräumt, in solchen Fällen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder von Teilen derselben zu erlauben. Um auch in diesen Fällen den militärischen Belangen und den Erfordernissen der Sicherheit Rechnung zu tragen, kann die Erlaubnis an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110271.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten