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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im einzelnen darzulegen, warum die Bezahlung eines vorläufigen Versicherungsbeitrages von monatlich S 574,50 für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt. Jedenfalls vermag die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach aus seiner selbständigen Tätigkeit bislang keine Einkünfte erzielt, für sich allein einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2413.1998Dokumentnummer
JFR_10009887_98B02413_01