RS Vfgh 1999/1/13 B2413/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im einzelnen darzulegen, warum die Bezahlung eines vorläufigen Versicherungsbeitrages von monatlich S 574,50 für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt. Jedenfalls vermag die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach aus seiner selbständigen Tätigkeit bislang keine Einkünfte erzielt, für sich allein einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2413.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B02413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten