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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe setzt nicht die soziale Bedürftigkeit des WehrPfl voraus. Maßgeblich für diesen Anspruch ist nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Entstehen von Kosten (hier: Aufgrund eines mündlichen Mietvertrages), das tatsächliche Wohnen bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles (§ 33 Abs 1 Z 1 HGG 1992) und die Führung eines selbständigen Haushaltes in der Wohnung (§ 33 Abs 2 HGG 1992) erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110133.X02Im RIS seit
20.11.2000