RS Vwgh 1999/3/24 99/01/0042

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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L70306 Buchmacher Totalisateur Wetten Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
Totalisateur- und Buchmacherwetten Gebühren 1919/Stmk §1 Abs1;
Totalisateur- und Buchmacherwetten Gebühren 1919/Stmk §1 Abs4;
Totalisateur- und Buchmacherwetten Gebühren 1919/Stmk §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5.Dezember 1998, G 94, 95/98-6, G 100/98-6, die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs 4 sowie die Wortfolge "und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern" in Abs 5 des im Bundesland Steiermark als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr. 388/1919, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Gemäß Art. 140 Abs 7 B-VG kommen die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen im Anlassfall nicht mehr zur Anwendung. Für die Anordnung im angefochtenen Bescheid, dass die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten mit Ausschluss von Wetten, soweit sie Kombinations- oder Akkumulativwetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Ereignisse darstellen, an die Einhaltung der in den Punkten 1) - 9) angeführten "Bedingungen und Auflagen" gebunden wird, fehlt nach Aufhebung der angeführten Bestimmungen in § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens die gesetzliche Grundlage. Schon allein im Hinblick darauf, dass die Erteilung der Bewilligung untrennbar mit dem Ausspruch der Bindung an die Einhaltung der "Bedingungen und Auflagen" in den Punkten 1) - 9) verbunden ist, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010042.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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