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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §26 Abs7;Rechtssatz
Der Sinn des § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 ist, die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um die schulfeste Stelle nach dem Leistungsprinzip (argumentum: zunächst) vorzunehmen und damit den/die nach Eignung, Fähigkeit, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeigneten/e Bewerber/Bewerberin zu bestellen. Nur bei Vorliegen einer völligen Gleichheit bezüglich der persönlichen und fachlichen Eignung ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen (Hinweis E 30.6.1982, 82/09/0051, zur vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 21 Abs 6 LDG 1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120309.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011