TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/16 KR1/03

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art121
B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs1
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
PoststrukturG §17, §17a
VfGG §36a

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG als Organ des Bundes; Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle aller Gebarungsakte von Bundesorganen

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge des Personalamtes beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft - in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft betreffend die von ihm in den Jahren 1998 bis 2001 ausbezahlten Bezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Rechnungshof stellte am 30. Juni 2003 gemäß Art126a B-VG den (zu KR1/03 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

1. feststellen, dass der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge nach dem Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zu überprüfen,

2. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 des Personalamtes beim Vorstand des Personalamtes der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge nach dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - Einschau zu halten, und

3. aussprechen, dass das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung und die Einschau in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 29. April 2002 haben die (damalige) Vizekanzlerin und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport einerseits und der Bundesminister für Finanzen andererseits den Präsidenten des Rechnungshofes (= RH) gemäß Art126b Abs4 letzter Satz B-VG um eine Überprüfung der Gebarung der "Post, Telekom und ÖBB" ersucht. Begründend wurde in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass Bedienstete dieser Gesellschaften ohne offensichtliche gesundheitliche Mängel vor Erreichen der 35jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in den dauernden Ruhestand treten.

Entsprechend diesem Ersuchen hat der RH mit Schreiben vom 19. Juni 2002 dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG (im Folgenden: Personalamt) zu Handen des Generaldirektors der Telekom Austria AG mitgeteilt, dass er die Gebarung des Personalamtes seit dessen Errichtung - gegebenenfalls auch in Rechtsnachfolge nach dem Personalamt - und die laufende Gebarung an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher und Belege sowie der sonstigen Behelfe überprüfen werde.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2002, welches im RH am 9. Juli 2002 eingelangt ist, meldete die Telekom Austria AG durch ihren Rechtsanwalt Zweifel an der Zuständigkeit des RH an und stellte eine Klärung dieser Frage in Aussicht. Die darin zum Ausdruck gebrachten Zweifel an seiner Prüfungskompetenz hat der RH sowohl der (damaligen) Vizekanzlerin als auch dem Bundesminister für Finanzen mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (Schreiben des Präsidenten des RH vom 16. Juli 2002). Hiezu teilte der Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom 29. Juli 2002 mit, er habe dies zum Anlass für ein Schreiben an den Vorstand der Telekom Austria AG genommen. In diesem Schreiben ersuchte er, "die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof durch entsprechende Veranlassungen seitens des Vorstandes der Telekom Austria AG zu ermöglichen, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Bund einen Großteil der Pensionslasten der Betroffenen zu tragen hat".

Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilt der RH dem Personalamt mit, dass er zur Erstellung der Berichte des RH für die Jahre 1998 bis 2001 gemäß §8 BezBegrBVG in die hierfür bedeutsamen Unterlagen Einschau halten werde.

Am 22. November 2002 begannen die Organe des RH mit den Prüfungs- und Einschauhandlungen in den Räumlichkeiten des Personalamtes in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, und begehrten Einschau in die betreffenden Unterlagen.

Die Vertreter des Personalamtes ließen diese Einschau nicht zu und verwiesen begründend auf das schon erwähnte Schreiben vom 5. Juli 2002. Die Beauftragten des RH erklärten, dass eine Behinderung des RH an der Vornahme von Prüfungs- und Einschauhandlungen vorliegt, und setzten die Vertreter des Personalamtes darüber in Kenntnis, dass der RH an den Verfassungsgerichtshof herantreten werde, um die von den Vertretern der Telekom Austria AG bestrittene Zuständigkeit des RH zur Gebarungsüberprüfung und zur Einschau in die angeforderten Unterlagen überprüfen zu lassen.

Die Vertreter des Personalamtes nahmen dies zur Kenntnis. Darüber wurde eine Niederschrift verfasst und von den anwesenden Vertretern des Personalamtes und des RH unterfertigt.

2. Seinen Antrag vom 30. Juni 2003, eingegangen beim Verfassungsgerichtshof am 3. Juli 2003, begründete der Rechnungshof wie folgt:

"Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wurde anlässlich der Neufassung des §17 Abs2 des Poststrukturgesetzes durch BGBl. I Nr. 161/1999 (ArtI Z2), eingerichtet. Ihm kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für jene früher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten zu, die der Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesen sind. Für diesen Personenkreis steht es auch in direkter Rechtsnachfolge zum Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, das mit §17 Abs2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, anlässlich der Privatisierung der Dienstleistungsangebote der früheren Post- und Telegraphenverwaltung eingerichtet wurde.

Alle durch das Poststrukturgesetz jeweils eingerichteten Personalämter waren bzw. sind in ihrer Funktion als Dienstbehörden Teil der Bundesverwaltung (...), deren Gebarung gemäß Art126b Abs1 B-VG der Kontrolle des RH unterliegt. Dies gilt sowohl für das (derzeitige) Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft als auch für das (frühere) Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(...) Wie dargelegt wurde, unterlag die Gebarung des früheren Personalamtes beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw. unterliegt die Gebarung des derzeitigen Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß Art126b Abs1 B-VG der Kontrolle des RH. Für die von den genannten Personalämtern als Dienstbehörde betreuten Beamten (und Pensionisten) waren daher die in §8 Abs1 erster und zweiter Satz BezBegrBVG vorgesehenen Mitteilungen dem RH zu erstatten: und zwar

bis Ende März 2000 über die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 und

bis Ende März 2002 über die Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001. Solche Mitteilungen sind dem RH nicht zugegangen, weshalb er zur Einschau in die betreffenden Unterlagen verpflichtet war (§8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG).

Die zuletzt erwähnte Vorschrift des §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG lässt es dem RH offen, ob er 'in die betreffenden Unterlagen' anlässlich einer Gebarungsüberprüfung 'Einschau hält' oder außerhalb einer solchen. Da die Befugnis 'Einschau (Einsicht) zu nehmen' in allen einschlägigen Vorschriften als Mittel der Gebarungskontrolle genannt wird (...), ergibt sich daraus, dass der RH auch im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung die in §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG bei Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht angeordnete Einschau vornehmen kann, um bei dieser Gelegenheit jene Daten zu gewinnen, die zur Erstellung des Einkommensberichtes erforderlich sind."

Im gegenständlichen Fall habe der RH eine im Sinne des Art126b Abs4 letzter Satz B-VG durchzuführende Gebarungsüberprüfung zum Anlass genommen, der ihm verfassungsrechtlich auferlegten Pflicht zur "Einschau in die betreffenden Unterlagen" gemäß §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG nachzukommen.

Diese Einschau in die Unterlagen sei aber nicht zugelassen worden.

Da sowohl das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft als auch das (vormalige) Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft jeweils eine auf Dauer angelegte Einrichtung darstelle und die Prüfungskompetenz des RH daher nur durch eine Änderung der Rechtslage entfallen könne, bedürfe es keiner zeitlichen Begrenzung der Prüfungszuständigkeit.

3. Sowohl das Personalamt als auch die Telekom Austria AG nahmen in ihren Äußerungen vom 9. September 2003 zum Antrag des RH Stellung.

In der Äußerung des Personalamtes wird vorangestellt, dass der Rechnungshof einen ebenfalls mit 30. Juni 2003 datierenden Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art126a B-VG gegen die Telekom Austria Aktiengesellschaft (= Telekom Austria) eingebracht habe (KR2/03). Mittels Eingabe vom 9. September 2003 habe sich die Telekom Austria zu diesem Antrag geäußert. Das Personalamt existiere als gesonderte Einrichtung nicht - vielmehr nehme die Telekom Austria hinsichtlich der ihr zugeordneten Beamten nur bestimmte beamtendienstrechtliche Aufgaben als Personalamt wahr. Aufgrund der vergleichbaren Rechts- und Interessenlage werde in der Folge auf die Äußerung der Telekom Austria Bezug genommen. Sodann wird in der Äußerung des Personalamtes ausgeführt:

"1. Einrichtung des Personalamts - Telekom Austria als Behörde im nur funktionellen Sinn

Die rechtliche Argumentation des Rechnungshofes zur behaupteten Prüfungskompetenz hinsichtlich des Personalamtes (...) beim Vorstand der Telekom Austria, beruht offenkundig auf einem grundlegenden Missverständnis betreffend das Wesen und die Struktur des Personalamtes. (...)

1.1 Gemäß §17 Abs1a PTSG werden die - ehemals im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung eingesetzten - Beamten (...) auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria zur Dienstleistung zugewiesen. In §17 Abs1 PTSG (...) ist klargestellt, dass für die gemäß §17 Abs1a PTSG der Telekom Austria zugewiesenen Beamten grundsätzlich die Vorschriften des Beamtendienstrechts (...) weiterhin gelten.

1.2 Für die der Telekom Austria zugewiesenen Beamten ist die allgemeine Regelung des Art20 Abs1 B-VG, wonach grundsätzlich sämtliche Verwaltungsorgane der Leitung und Aufsicht der obersten Verwaltungsorgane unterstehen, durch §17 Abs2 und 3 PTSG durchbrochen: Um der Telekom Austria die Möglichkeit zu geben, Personalangelegenheiten auch hinsichtlich der ihr zugeteilten Beamten regeln zu können, wurde beim Vorstand der Telekom Austria unter der Leitung des Vorstands ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt, unabhängig davon, in welchem Konzernunternehmen die Beamten verwendet werden.

1.3 Das PTSG stellt mittels Verfassungsbestimmung klar, dass ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten ausgeschlossen ist (...). Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Vorsitzende des Vorstandes in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden ist (...). Auch entfällt die in den Dienstrechtsgesetzen (...) vorgesehene Mitwirkung (...) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten.

Ursprünglich sah das PTSG vor, dass der Vorstandsvorsitzende bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Leiter des Personalamts dem zuständigen Bundesminister weisungsunterworfen ist. Inzwischen wurde das Weisungsrecht des Bundesministers durch Verfassungsgesetz beseitigt. Dies wurde damit begründet, dass ein Unternehmen (...), das dem freien Wettbewerb in höherem Maße ausgesetzt ist als sonstige ausgegliederte Einrichtungen, der vollen Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Personalführung bedarf.

1.4 Aufgabe des Personalamtes ist es, die im Beamtendienstrecht vorgesehenen Verfahren durchzuführen und erforderlichenfalls die entsprechenden Bescheide zu erlassen. Das Personalamt hat dabei die im Rahmen der Unternehmensleitung getroffenen Entscheidungen des Vorstandes dienstrechtlich-formal umzusetzen.

1.5 Für die Administration der Mitarbeiter der Telekom Austria und der Telekom Austria Personalmanagement GmbH ('TAP') (deren Alleingesellschafterin die Telekom Austria ist und die mit Personalverwaltungsagenden für die Telekom Austria betraut ist) ist die mit einer Zentralstelle und regionalen Außenstellen eingerichtete Einheit 'Human Resources' verantwortlich. Diese Organisationseinheit hat die Aufgabe, die Verwaltung und Verrechnung der Mitarbeiter der Telekom Austria/TAP, die Personalentwicklung, das Recruiting und vieles mehr - vereinfacht gesagt: alle Funktionen eines modernen Personalmanagements - wahrzunehmen.

(...)

1.8 Das im PTSG normierte 'Personalamt' als Dienstbehörde für die im Unternehmen beschäftigten Bundesbeamten ist weder als eigene Struktur noch als Organisationseinheit physisch existent - dies ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Vielmehr wurden im Rahmen des PTSG nur beamtendienstrechtliche Aufgaben übertragen, die nunmehr von einer Abteilung der Telekom Austria als Personalamt wahrgenommen werden.

1.9 Die personalspezifischen Agenden für Beamte werden ebenso seitens der Einheit 'Human Resources' wahrgenommen, wie für alle anderen Mitarbeiter der Telekom Austria auch. Die Einrichtung 'Personalamt' beschränkt sich de facto darauf, dass eben bei der Durchführung der personaladministrativen Aufgaben für Beamte andere Rechtsgrundlagen zu beachten und andere Verfahren einzuhalten sind als zum Beispiel bei Angestellten.

1.10 Das Personalamt verfügt über keine eigene in die Staatsverwaltung eingegliederte oder staatlich finanzierte Behördenorganisation, ist also keine Behörde im organisatorischen Sinn. Dementsprechend gibt es auch im Bundeshaushalt keinen Budgetansatz für Personal- oder Sachaufwand des Personalamts. Vielmehr nimmt die Telekom Austria durch ihre Organe, insbesondere durch ihren Vorstandsvorsitzenden, und auf eigene Kosten Behördenfunktionen wahr. Somit wird die Telekom Austria mit Wahrnehmung der Aufgaben des Personalamts zur Behörde im funktionellen Sinn.

1.11 Die obigen Ausführungen zum Personalamt treffen vollinhaltlich auch auf das (ehemalige) Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG zu. (...).

2. Keine Prüfungskompetenz des Rechnungshofes

2.1 Der Rechnungshof begründete sein Prüfungsersuchen an das Personalamt (...) ursprünglich mit Art126b Abs2 B-VG. Eine derartige Kompetenz bestünde jedoch nur für den Fall, dass das Personalamt als 'Unternehmung' im Sinne dieser Bestimmung zu werten wäre. Der Verfassungsgerichtshof interpretiert den Begriff der Unternehmung als 'eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit', die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist (...). Unter diesen Unternehmensbegriff fallen etwa Kapital- und Personengesellschaften des privaten Rechts oder Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen, Fonds oder Anstalten, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Das Personalamt erfüllt jedoch evidentermaßen keines der oben angesprochenen Kriterien: Zum einen übt es keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern vollzieht lediglich Personalentscheidungen der Telekom Austria, zum anderen verfügt es über keine eigene 'Organisationsform'. Vielmehr besteht es in einem Bündel von hoheitlichen Befugnissen, die durch die Telekom Austria wahrgenommen werden. Mangels Qualifikation als Unternehmung ist eine gesonderte Prüfungskompetenz des Rechnungshofes hinsichtlich des Personalamts verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.

2.2 Der Rechnungshof dürfte mittlerweile offenbar erkannt haben, dass die Begründung des Prüfungsersuchens mit Art126b Abs2 B-VG verfehlt war, und versucht im gegenständlichen Antrag seine Prüfungskompetenz auf Art126b Abs1 B-VG zu stützen. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit gemäß Art126a B-VG und damit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann nur das konkret von Rechnungshof gestellte Prüfungsbegehren sein. Gemäß §36a Abs1 VfGG kann der VfGH bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, angerufen werden. Ein Nachschieben von bislang nicht gegenüber dem vermeintlichen Prüfungsobjekt kommunizierten Prüfungsgrundlagen - zu denen per definitionem keine Meinungsverschiedenheit vorliegen kann - ist unzulässig. Da sich der nunmehrige Antrag des Rechnungshofs nur auf Art126b Abs1 B-VG stützt, zur Auslegung dieser Bestimmung allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Meinungsverschiedenheit zwischen Rechnungshof und Personalamt vorlag, ist der Antrag des Rechnungshofes wegen Nichtvorliegens einer zwingenden Antragvoraussetzung zurückzuweisen.

2.3 Nur aus Gründen äußerster Vorsicht wird nachfolgend auf Art126b Abs1 B-VG als vom Rechnungshof nunmehr behauptete Rechtsgrundlage für eine Prüfungsbefugnis eingegangen: Nach Art126b Abs1 B-VG ist der Rechnungshof generell für die Prüfung der Gebarung des Bundes (...) zuständig. Da das Personalamt aus der Behördenorganisation des Bundes ausgegliedert wurde und nicht mit Bundesmitteln wirtschaftet, sondern ausschließlich mit Mitteln der Telekom Austria, die auch die Kosten für die Beamten selbst zu tragen hat, kommt eine Subsumtion unter diesen Tatbestand ebenso wenig in Betracht wie eine solche unter Art126b Abs2 B-VG.

In Art126b Abs1 B-VG bezeichnet der Verfassungsgesetzgeber nicht die 'Bundesverwaltung' als Prüfungsobjekt, sondern die gesamte 'Staatswirtschaft'. Nach der näheren Umschreibung in §1 Abs1 RHG umfasst diese die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes, die gesamte Schuldengebarung des Bundes sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen. Der Begriff 'Staatswirtschaft' bedeutet Wirtschaftsführung und ist damit ein Synonym zu dem vom Verfassungsgesetzgeber für alle anderen Prüfungstatbestände verwendeten Begriff der Gebarung. Die Zurechnung eines Gebarungsakts zur Staatswirtschaft des Bundes erfolgt nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten.

Entscheidend für die Konkretisierung der Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes ist daher nicht, dass Hoheitsakte gesetzt werden können, sondern dass mit Mitteln bzw mit Vermögen des Bundes gewirtschaftet wird. Sämtliche Kosten des Personalamts sowie die Kosten jener Mitarbeiter, für die das Personalamt in seiner Eigenschaft als oberste Dienst- und Pensionsbehörde zuständig ist, werden von der Telekom Austria getragen. Das Personalamt wirtschaftet somit nicht mit Mitteln des Bundes, was vom Rechnungshof auch nicht einmal behauptet wird.

2.4 Es lässt sich somit folgende Schlussfolgerung ziehen:

Das Personalamt besteht nicht als gesonderte organisatorische Einheit. Vielmehr nimmt ein Bereich der Telekom Austria die Personalagenden hinsichtlich der zugewiesenen Beamten als 'Personalamt' wahr und übt hoheitliche Befugnisse aus - die Telekom Austria ist diesbezüglich Behörde im funktionellen Sinn. Die bloße Übernahme von Aufgaben des Bundes, ohne dass sich dies als Maßnahme der Gebarung darstellt, kann die Zuständigkeit des Rechnungshofes jedoch nicht begründen.

Das Personalamt ist weder 'Unternehmung' iSd Art126b Abs2 B-VG noch Teil der Staatswirtschaft im Sinne von Art126b Abs1 B-VG. Eine Generalprüfungskompetenz des Rechnungshofs für sämtliche Zweige der Bundesverwaltung - einschließlich aller privaten Rechtsträger, die (auch) als Behörden im funktionellen Sinne tätig sind, jedoch keine Maßnahmen der Gebarung setzen, existiert nicht.

(...)

2.6 Da auch durch das bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt keine Maßnahmen der Bundesgebarung gesetzt hat und somit eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofes auch hinsichtlich des (ehemaligen) Personalamts der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht gegeben war, erübrigen sich Überlegungen zu einer allfälligen 'rückwirkenden' Prüfung des Personalamts, wie sie der Rechnungshof in Punkt V. seines Antrags offenbar anzustellen versucht. Dass weder das Personalamt bei der Telekom Austria noch das ehemalige Personalamt bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft 'auf Dauer angelegte Einrichtungen' darstellten, wie der Rechnungshof unzutreffender Weise annimmt, sondern vielmehr überhaupt keine Einrichtungen darstellten, konnte zuvor gezeigt werden.

Im übrigen spricht auch der Gesetzeszweck dafür, dass der Rechnungshof weder für die Prüfung des ehemaligen Personalamts bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft noch für die Prüfung des Personalamts bei der Telekom Austria zuständig ist: Zielsetzung der Bestimmungen über die Rechnungshofkontrolle ist das Aufzeigen der Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane für ihre Tätigkeit, 'damit das Parlament gegebenenfalls Konsequenzen ziehen kann.'

Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof ist nur dort sinnvoll und systemgerecht, wo das jeweilige Parlament in der Lage ist, tatsächlich Konsequenzen aus den Feststellungen zu ziehen. Das ist hier aus folgendem Grund nicht der Fall: Wie ausgeführt, ist der Vorsitzende des Vorstandes der Telekom Austria als Leiter des Personalamtes keinem anderen Verwaltungsorgan weisungsunterworfen. Es besteht aber auch keine Verantwortung gegenüber dem Nationalrat oder dem Bundespräsidenten. Während ein Minister bzw die Bundesregierung durch den Bundespräsidenten des Amtes enthoben werden kann, ist eine Enthebung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria nur mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln möglich. Da jedoch die Telekom Austria - wie in deren Schriftsatz (...) gezeigt - schon im Zeitpunkt der Meinungsverschiedenheit vom Bund nicht mehr beherrscht wurde, wäre die Umsetzung allfälliger gewünschter Konsequenzen nicht gewährleistet.

3. Eingriff in Rechte der Telekom Austria durch Prüfung des Personalamtes

3.1 Mangels eigener Struktur des Personalamts würde die Kontrolle der Gebarung des Personalamts sowie die Einschau in Bezugsunterlagen zwecks Veröffentlichung zu einem schwerwiegenden Eingriff in Rechte der Telekom Austria führen, dem auch die Bestimmungen des Europarechts entgegen stehen: Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof haben ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet, mit dem dem EuGH im Zusammenhang mit §8 BezBegrBVG - auf das sich der Rechnungshof auch im gegenständlichen Verfahren stützt - unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz, 'einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer (...) einer erwerbswirtschaftlich geführten, teilweise unter Staatseinfluss stehenden Unternehmung verpflichten.'

3.2 Mit Urteil vom 20. Mai 2003 (C-465/00, C-138/01 und C-139/01) hat der EuGH ausgesprochen, dass die angesprochene nationale Regelung (§8 BezBegrBVG) nur dann nicht Gemeinschaftsrecht verletzt, wenn die Offenlegung der Bezüge, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten, sofern dieses einen bestimmten Betrag übersteigt, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist. (...)

3.4 Die von VfGH und OGH eingeleiteten und nunmehr vom EuGH entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren betrafen Rechtsträger, die aktuell eindeutig der Rechnungshofkontrolle unterliegen. Ob §8 BezBegrBVG notwendig und angemessen ist, um die Angemessenheit der Bezüge der betroffenen Rechtsträger zu gewährleisten, ist fraglich. Dennoch erscheint die Offenlegungspflicht gemäß §8 BezBegrBVG bei Rechtsträgern, die aktuell der Rechnungshofkontrolle unterliegen, zumindest geeignet, einen regulierenden Effekt auf die laufenden Bezüge haben, da diese Unternehmen ja mit einer zukünftigen Veröffentlichung der aktuell und zukünftig gewährten Bezüge rechnen müssen.

Sicher nicht zur Begrenzung von Bezügen geeignet und daher auch weder notwendig noch angemessen ist jedoch die bloße 'Rückschau' auf Bezüge in der Vergangenheit von Unternehmen, die zwar früher der Kontrolle des Rechnungshofes unterlagen, jedoch aktuell nicht mehr unterliegen - eine derartige Maßnahme wäre zwar möglicherweise geeignet, gewisse voyeuristische Bedürfnisse der Öffentlichkeit zu befriedigen, ein bezügebegrenzender Effekt solcher Maßnahmen für die Zukunft ist hingegen nicht vorstellbar und wäre im übrigen aufgrund der bei privatisierten Unternehmen ohnedies wirksamen Marktmechanismen auch höchst entbehrlich. Die Anwendung von §8 BezBegrBVG auf das Personalamt und damit auf die Bezugsunterlagen der Telekom Austria würde somit zwingend anwendbares Europarecht verletzen.

3.5 Schließlich gehören das Eigentumsrecht, das Recht auf freie Berufsausübung sowie der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Wahrung der EuGH prüft. Diese Grundrechte können nur insoweit Beschränkungen unterworfen werden, als die Beschränkungen 'tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen.' Auch hier gilt, dass die Kontrolle von Unternehmen, die wie die Telekom Austria nicht mehr dem beherrschenden staatlichen Einfluss unterliegen, nicht geeignet ist, das legitime Ziel des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes bei öffentlichen Unternehmen zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die zitierten europarechtlichen Regelungen der Prüfung des Personalamts und damit der Telekom Austria, sowie eine Einsichtnahme der Bezugsunterlagen von Mitarbeitern der Telekom Austria zum Zwecke der Veröffentlichung entgegenstehen würden.

3.6 Das dem oben angeführten Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Einschaubegehren des Rechnungshofes betraf Unternehmen, die aktuell zweifellos der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes unterlagen. Nicht geklärt hat der EuGH die Frage, ob die Einschau in Bezugsunterlagen bzw die Gebarungskontrolle von Unternehmen, dem bestimmte hoheitliche Befugnisse in Dienstrechtsangelegenheiten der ihm zugeordneten Beamten übertragen wurden, die der Rechnungshofkontrolle zwar unterlagen, aktuell aber nicht mehr unterliegen, mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist. Die Antragsgegnerin regt daher an, der Verfassungsgerichtshof möge im Zweifel dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen:

'1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (...), den Schutz des Privatlebens (...), den Schutz des Eigentums und der freien Berufsausübung (...) sowie das Diskrimierungsverbot (...) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen, dem bestimmte hoheitliche Befugnisse in Dienstrechtsangelegenheiten der ihm zugeordneten Beamten übertragen wurden, zur Duldung von und Mitwirkung bei Maßnahmen der Gebarungskontrolle und Einsichtnahme in Unternehmensunterlagen, einschließlich Bezugsunterlagen, durch ein staatliches Organ verpflichtet, und ein staatliches Organ zur Gebarungskontrolle eines Unternehmens, dem bestimmte hoheitliche Befugnisse in Dienstrechtsangelegenheiten der ihm zugeordneten Beamten übertragen wurden, zur Gebarungskontrolle und Einsichtnahme in Unternehmensunterlagen, einschließlich Bezugsunterlagen, verpflichtet?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die zu 1. gestellte Frage bejaht: Sind jene gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die einer nationalen Regelung des oben in 1. dargestellten Inhaltes entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich das zur Duldung von und Mitwirkung bei den Prüfungshandlungen verpflichtete privatwirtschaftliche Unternehmen auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern?'

4. Zum Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (...)

4.1 Da §8 BezBegrBVG direkt an die Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes anknüpft, ist der Rechnungshof nach der hier begründeten Auffassung auch nicht befugt, in die bei der Antragsgegnerin aufliegenden Bezugsunterlagen Einschau zu halten.

4.2 Darüber hinausgehend mangelt es auch bereits am (einzigen) Kontrollobjekt gemäß BezBegrBVG: Da der gemäß §8 Abs1 Satz 1 BezBegrBVG im gegenständlichen Fall in Betracht kommende Rechtsträger (=Bund) im Personalamt keinerlei Personal beschäftigt, geht nicht nur die Mitteilungspflicht des Rechtsträgers, sondern auch die Einschaubefugnis des Rechnungshofs gemäß §8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG ins Leere.

4. Der Rechnungshof nahm in seiner Gegenäußerung vom 27. Oktober 2003 wie folgt Stellung:

"1. (...)

Nach Auffassung des Rechnungshofes liegt sehr wohl eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art126a B-VG vor, weil sowohl die vom Rechnungshof angestrebte Überprüfung der Gebarung des Personalamtes als auch die vom Rechnungshof begehrte Einschau in die Bezugsunterlagen des Personalamtes tatsächlich nicht zugelassen wurde (...). Gegenstand der Meinungsverschiedenheit und damit auch des Verfahrens gemäß Art126a B-VG ist nämlich eine vom Rechnungshof konkret in Anspruch genommene Zuständigkeit (...) und nicht die rechtliche Ableitung aus einer bestimmten Rechtsnorm. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass keine Bestimmung dem Rechnungshof die Pflicht auferlegt, im Einschauauftrag jene Rechtsgrundlage anzuführen, aus welcher seine Prüfungs- und Einschaubefugnis abgeleitet werden kann. Eine solche Regelung findet sich nämlich nur in §15 Abs2 VerfGG, demzufolge die beim Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge zwingend die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu enthalten haben, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Schließlich ist nicht einzusehen, weshalb 'ein Nachschieben bislang nicht ... kommunizierter Prüfungsgrundlagen' zur Zurückweisung des Antrages führen soll, wenn Eingaben beim Verfassungsgerichtshof nicht einmal Rechtsausführungen enthalten müssen (...).

2. Was den Inhalt der Meinungsverschiedenheit betrifft, nämlich die Frage, ob der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG zu überprüfen, vertritt die Antragsgegnerin zunächst die Auffassung, dass ein Personalamt als gesonderte Einrichtung, d.h. als eigene Struktur oder Organisationseinheit gar nicht existiere. Vielmehr seien der Telekom Austria AG durch das PTSG nur beamtendienstrechtliche Aufgaben übertragen worden, die nunmehr von einer Abteilung der Telekom Austria als Personalamt wahrgenommen werden.

Hiezu stellt der Rechnungshof fest, dass das Poststrukturgesetz (...) von Anbeginn in den §§17 und 18 die Einrichtung zweiinstanzlicher Personalämter mit konkreten Aufgaben, konkreten Zuständigkeiten (örtlich und sachlich) und konkreten Verantwortungsträgern (Dienststellenleitern) vorgesehen hat. Die Existenz von Personalämtern wird weiters durch die Vielzahl an dienst- und pensionsbehördlichen Bescheiden und sonstigen Erledigungen, allesamt Gebarungshandlungen, aber auch durch die gegenständliche 'Äußerung' des Personalamtes als 'Antragsgegnerin' bewiesen. Ergänzend wird dazu auch auf die Gesetzesmaterialien verwiesen.

Die Sichtweise der 'Antragsgegnerin', dass ein Personalamt als gesonderte Einrichtung gar nicht existiere, müsste nach Auffassung des Rechnungshofes zwingend dazu führen, dass eine allfällige Gebarungsüberprüfung beim Personalamt einzig und allein davon abhängt, ob die Telekom Austria AG selbst der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt (...). Für den Fall, dass sich diese Auffassung als zutreffend herausstellen sollte, wäre allerdings der gegenständliche Antrag des Rechnungshofes auch der Bundesregierung zur Abgabe einer Äußerung zuzumitteln (...).

3. In weiterer Folge verneint die Antragstellerin die vom Rechnungshof aus Art126b Abs1 B-VG abgeleitete Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung des Personalamtes vor allem aber mit dem Hinweis, dass 'die Kosten jener Mitarbeiter, für die das Personalamt in seiner Eigenschaft als oberste Dienst- und Personalbehörde zuständig ist, von der Telekom Austria getragen werden' (...).

In diesem Zusammenhang verweist der Rechnungshof auf die Äußerung der Telekom Austria AG im Verfahren KR2/03, in dem ausdrücklich eingestanden wird, dass die früher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten, die (nunmehr) der Telekom Austria zugewiesen wurden, 'formell ihre Bezüge nach wie vor vom Bund erhalten' und 'die Telekom Austria dem Bund sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen hat' (...). Es liegt auf der Hand, dass ein Personalamt, wenn es im Rahmen seiner Zuständigkeit dienstrechtliche Hoheitsakte gegenüber Bundesbeamten setzt, damit die Bundesgebarung beeinflusst, und zwar unabhängig davon, ob sich zufolge gesetzlicher (oder sonstiger) Erstattungsregelungen diese Hoheitsakte letztlich (auch) bei anderen Rechtsträgern finanziell auswirken (siehe §17 Abs6 des Poststrukturgesetzes). Auch dazu wird ergänzend auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. Außerdem wird bemerkt, dass die jährlichen Ausgaben und Einnahmen des Bundes aus dem Gebarungshandeln der 'Ämter gemäß Poststrukturgesetz' im Bundeshaushalt bei Kapitel 50 'Finanzverwaltung' sowie bei Kapitel 55 'Pensionen' verrechnet werden (...). Es bestehen für den Rechnungshof ferner keine Zweifel, dass die früher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bundesbeamten, die nun der Telekom Austria zugewiesen sind, zum Kreis jener Bezugsempfänger gehören, die von den Mitteilungspflichten des §8 Abs1 BezBegrBVG erfasst sind. Ferner bestehen für den Rechnungshof keine Zweifel, dass die Behörde, die die für die Bezugshöhe entscheidenden Hoheitsakte setzt, auch über jene Unterlagen verfügt, die für die in '8 Abs1 letzter Satz BezBegrBVG bei Verletzung der Mitteilungspflicht zwingend vorgesehene Einschau in Betracht kommen.

4. Was schließlich die (...) gemeinschaftsrechtlichen (datenschutzrechtlichen) Bedenken anlangt, verweist der Rechnungshof auf die ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren (KR1 bis 8/00 und KR1 bis 4/02).

5. Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft nimmt in seiner Replik vom 20. November 2003 wie folgt Stellung:

"(...)

2. Gemäß Art126a B-VG und §36a VerfGG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über 'Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (...) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln'. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vom Rechnungshof beantragten Verfahrens wäre somit eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und dem Bund über die Auslegung des vom Rechnungshof ursprünglich angeführten Art126b Abs2 B-VG. Rechtsträger ist nicht das Personalamt, sondern der Bund. Der Bund hat sich allerdings zum Prüfungsersuchen hinsichtlich des Personalamts bisher nicht geäußert. Wenn der Rechnungshof in seiner Gegenäußerung die Möglichkeit anspricht, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Rechnungshofes auch dem Bund zuzumitteln (...), so würde der dargestellte Mangel dadurch nicht beseitigt, da eine Meinungsverschiedenheit als Verfahrenseinleitungsvoraussetzung nicht nachträglich hergestellt werden kann. Somit liegt schon aus diesem Grund eine Meinungsverschiedenheit iSd Art126a B-VG nicht vor.

3. Aber auch zwischen dem Personalamt selbst und dem Rechnungshof lag, wie bereits in der Äußerung der Antragsgegnerin vom 09.09.2003 ausgeführt, vor Einleitung des Verfahrens keine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Art126b Abs1 B-VG vor.

4. Nicht nachvollziehbar erscheint die Argumentation des Rechnungshofes, wonach der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit konkreten Zuständigkeiten und Verantwortungsträgern ausgestattet sei, dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegenstehe, dass das Personalamt bei der Telekom Austria Aktiengesellschaft (...) über keine eigene in die Staatsverwaltung eingegliederte oder staatlich finanzierte Behördenorganisation verfüge. Klar ist jedenfalls, dass das Personalamt kein Rechtsträger im Sinne des Art121 B-VG ist. Auch aus diesem Grund ist der Antrag des Rechnungshofes zurückzuweisen.

5. Der Rechnungshof ist offenbar der Auffassung, dass aufgrund des Umstandes, dass die Kosten der der Telekom Austria zugewiesenen Beamten, für die das Personalamt bestimmte dienstrechtliche Behördenfunktionen wahrnimmt, formell zunächst vom Bund getragen werden, damit die Tätigkeit des Personalamtes als Gebarung zu qualifizieren sei. Dabei berücksichtigt der Rechnungshof weder, dass die Kosten der der Telekom Austria zugewiesenen Beamten (sowie sämtlicher Mitarbeiter, die für das Personalamt tätig werden) von der Telekom Austria getragen werden, noch, dass der Bund nicht Partei dieses Verfahrens ist.

6. Der Umstand, dass die Rechtsakte der Antragsgegnerin indirekt 'finanzielle Auswirkungen' auf den Bund haben, kann entgegen der Auffassung des Rechnungshofes auch nicht dessen Prüfkompetenz begründen: Wie bereits in der Äußerung der Antragsgegnerin vom 09.09.2003 ausgeführt, sind allfällige finanzielle Auswirkungen auf den Bund nicht Folge eines wirtschaftenden Handelns der Antragsgegnerin, sondern allenfalls Konsequenz der Hoheitsakte, zu deren Setzung der Vorstand bei der Telekom Austria befugt ist. Die Antragsgegnerin setzt jedoch keine Akte der Gebarung, insbesondere verwaltet sie keine eigenen Sach- oder Personalressourcen. Zur (rechtlichen) Kontrolle der Rechtsakte der Antragsgegnerin ist der Rechnungshof nicht befugt.

7. Der Rechnungshof führt weiters aus, dass die der Telekom Austria zugewiesenen Bundesbeamten zum Kreis jener Bezugsempfänger gehören, die von den Mitteilungspflichten des §8 Abs1 BezBegrBVG erfasst sind. Festzuhalten ist jedoch, dass gemäß dieser Bestimmung der Bund und nicht die Antragsgegnerin zur Mitteilung der Bezüge dieser Beamten verpflichtet wäre. Aber selbst wenn man von einer prinzipiellen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Offenlegung ausginge, so wäre im konkreten Fall im Lichte des Urteils des EuGH vom 20. Mai 2003 (Vorabentscheidungsverfahren Rechnungshof (C-465/00) gegen Österreichischer Rundfunk u.a.) die Offenlegung grundrechtswidrig und damit eine Verletzung von zwingend anwendbarem Europarecht: Die Offenlegung der Bezüge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Zweck der bestmöglichen Verwendung öffentlicher Mittel erforderlich wäre. Die Aufwendungen für diese Beamten werden wirtschaftlich jedoch nicht vom Bund, sondern von der Telekom Austria getragen. Aus Sicht des Bundes besteht daher kein direktes Interesse an der möglichst effizienten Mittelverwendung. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Telekom Austria im Verfahren KR2/03 zu verweisen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Art 126a B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln".

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) "über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln," im Sinne des Art126a B-VG liegt vor, wenn der Rechtsträger "die Zuständigkeit des Rechungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt" (§36a Abs1 zweiter Satz VfGG).

Bereits mit Beschluss VfSlg. 16.050/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass hiezu auch Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeit zur Einschau nach §8 Abs1 BezBegrBVG regelnden Bestimmungen zählen (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2003, KR1/00).

Dass ein Meinungsunterschied zwischen dem RH und dem Personalamt entstanden ist, wird von letzterem dahingehend bestritten, dass der RH sein Prüfungsersuchen ursprünglich auf Art126b Abs2 B-VG und die Prüfungskompetenz erst im gegenständlichen Antrag auf Art126b Abs1 B-VG gestützt habe. Da sich der nunmehrige Antrag des RH auf Art126b Abs1 B-VG stütze, zur Auslegung dieser Bestimmung aber zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Meinungsverschiedenheit vorgelegen habe, sei der Antrag nach Ansicht des Personalamtes wegen Nichtvorliegens einer zwingenden Antragsvoraussetzung zurückzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Rechtsmeinung des Personalamts, es handle sich hier nicht um eine Meinungsverschiedenheit iSd. Art126a B-VG, nicht beizutreten. Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit kann die ausdrückliche Bestreitung oder das tatsächliche Nichtzulassen einer Gebarungsüberprüfung sein. Am 22. November 2002 begannen die Organe des RH mit den Prüfungs- und Einschauhandlungen in den Räumlichkeiten des Personalamtes, die Vertreter des Personalamtes ließen diese konkrete Einschau jedoch nicht zu. Bereits aus dieser konkreten Nichtzulassung der Prüfungs- und Einschauhandlungen ergibt sich die fristgerechte Antragstellung und Zulässigkeit des Antrages (§36a Abs2 VfGG). Auf die Frage, ob der RH sein ursprüngliches Prüfungsersuchen bereits auf Art126b Abs1 B-VG hätte stützen müssen, war daher nicht näher einzugehen.

Während der RH die Feststellung begehrt, dass er befugt sei, die Gebarung des Personalamtes zu überprüfen, ohne einen bestimmten Zeitraum anzugeben, beschränkt sich der Antrag zu Punkt 3 auf die Jahre 1998 bis 2001. Wenngleich sich Punkt 3 des Antrages auf einen kürzeren Zeitraum als Punkt 1 bezieht, macht dieses Minus die Anträge nicht insgesamt unzulässig, doch konnte der Verfassungsgerichtshof nicht über den in Punkt 3 des Antrages bezeichneten Zeitraum hinausgehen, mögen auch die Motive des RH für die differenzierende Antragstellung nicht erklärbar sein.

Der Antrag ist somit zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Zum Status des Personalamtes

Gemäß §17 Abs1 des Poststrukturgesetzes (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996) wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten, der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem diese mindestens mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen.

§17 Abs2 des Poststrukturgesetzes legte Folgendes fest:

"Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."

Aus den Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats (72 und zu 72 d.B. XX. GP, Strukturanpassungsgesetz 1996) ist klar ersichtlich, dass die Personalämter als Teil der Bundesverwaltung vorgesehen sind:

"Die Personalämter sind in ihrer Funktion als Dienstbehörden Teil der Bundesverwaltung. Die diesbezüglichen Regelungen über den Weisungszusammenhang sind daher zu beachten. Der Vorsitzende des Vorstandes kommt seinen Führungsaufgaben in der Gesellschaft und als Leiter des Personalamtes zwar in Personalunion nach, die Verantwortungsbereiche sind jedoch getrennt. Dies kommt auch in der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Bundesminister zum Ausdruck."

Nach §17 Abs6 hat das Unternehmen dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge für die in Absatz 1 genannten aktiven Beamten zu ersetzen.

§17 Abs7 Poststrukturgesetz bestimmt ferner, dass der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger nach Beamten, die unter Absatz 1 fallen, trägt. Die Post- und Telekom Austria AG hatte dem Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Personalaufwandes zu leisten, der nach einem bestimmten Schlüssel zu errechnen war.

Durch ArtVI der 2. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, sowie die Poststrukturgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 31/1999 wurde unter anderem Abs1 des §17 geändert. Es blieb aber bei der Zuteilung der aktiven Beamten an die Post- und Telekom Austria AG.

Mit der Novelle des Poststrukturgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 wurde die volle Diensthoheit des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft durch gänzliche Weisungsfreistellung und Befugnis zur letztinstanzlichen Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten festgelegt. Auch diese Abänderung des Poststrukturgesetzes ändert aber nichts daran, dass das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft als (weisungsfreies) Organ der Bundesverwaltung für den Bund tätig wird.

Die Verfassungsbestimmung des §17a Abs2 idF BGBl. I Nr. 161/1999 lautet:

"(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde am keine Weisungen gebunden."

Abs3 des §17a - der ebenfalls eine Verfassungsbestimmung ist - ermächtigt den Vorsitzenden des Vorstandes, bestimmte Regelungen in Verordnungsform für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zu treffen.

Mit der Poststrukturgesetznovelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001, wurde §17 Abs2 neuerlich geändert und das Personalamt auf Grund der jeweiligen Rechtsnachfolgen nach der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Nachfolgegesellschaften, darunter die Telekom Austria Aktiengesellschaft neu bezeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 28.4.2000, GZ 99/12/0352 aus,

"dass die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ihre Stellung als Bundesbeamte einschließlich der für ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (mit bestimmten Modifikationen) und anders als Vertragsbedienstete - wie sich aus einem Gegenschluss aus §18 Abs1 des Poststrukturgesetzes ergibt - ihren Dienstgeber behalten. Dazu kommt, dass der Bund für die zugewiesenen Beamten des Dienststandes offenbar (formell) weiterhin den Aufwand der Aktivbezüge zu tragen hat, da §17 Abs6 des Poststrukturgesetzes in der Fassung des Artikel I Z. 4 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 eine Ersatzpflicht der Unternehmen vorsieht. Der Bund hat nach Abs7 dieser Bestimmung in der genannten Fassung auch den Aufwand für Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene zu tragen, wobei die Unternehmen eine Kostenbeteiligungspflicht für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten trifft."

Sodann verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Disziplinargerichtsbarkeit betreffend die Beamten des Personalamtes und setzt fort:

"Vor diesem Hintergrund sind die Verfassungsbestimmungen des §17a Abs2 und 3 des Poststrukturgesetzes als Ausnahmebestimmungen zu den obersten Organen der Vollziehung verfassungsrechtlich nach den Art19, 20 und 21 Abs3 B-VG eingeräumten Befugnissen anzusehen, die lediglich die verfassungsrechtliche Absicherung dafür schaffen, dass die als oberste Dienstbehörden beim Vorstand der jeweiligen Unternehmungen eingerichteten Personalämter, die vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens (siehe §17 Abs2 des Poststrukturgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999) geleitet werden, ohne Einflussnahme oberster Vollziehungsorgane des Bundes ihre Aufgaben wahrnehmen können, wobei aber ihr Handeln oder Unterlassen wie bisher (dh vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999) dem Bund zuzurechnen ist."

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Gebarung des Personalamtes ist eine Gebarung des Bundes iSd Art121 B-VG.

Durch das Poststrukturanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde §17 Poststrukturgesetz neu gefasst. Es hat sich an der Stellung des Personalamtes als Organ des Bundes nichts geändert. Dem Personalamt sollte die "Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten" zukommen. Ferner wurde die Formel für den Ersatz eines Beitrags zum Pensionsaufwand des Bundes geändert (§17 Abs7).

2.2. Staatswirtschaft

Die Antragsgegnerin bestreitet eine Prüfungskompetenz des RH ferner mit der Begründung, es sei für die Prüfungskompetenz nicht entscheidend, dass das Personalamt Hoheitsakte setzen könne, sondern es komme darauf an, dass das Personalamt mit Mitteln des Bundes wirtschafte und über dessen Vermögen verfüge. Sämtliche Kosten würden jedoch letztendlich von der Telekom Austria getragen, sodass das Personalamt nicht mit Mitteln des Bundes wirtschafte und man daher nicht von Staatswirtschaft iSd Art126b Abs1 B-VG sprechen könne.

Art 126b Abs1 B-VG lautet wie folgt:

"Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind."

Art 126b Abs1 B-VG bestimmt ausdrücklich, dass die gesamte Staatswirtschaft der Kontrolle des RH unterliegt und sichert somit verfassungsrechtlich ab, dass in diesem Bereich keine kontrollfreien Räume ausgespart bleiben sollen. Diese umfassende Generalkompetenz erstreckt sich auf alle Gebarungsakte von Bundesorganen (vgl. auch Hengstschläger, "Der Rechnungshof", S. 172). Das Personalamt ist - wie oben dargestellt wurde - eine Verwaltungsbehörde des Bundes, sodass schon aus diesem Grund der RH zur Gebarungsprüfung berechtigt ist. Daran ändert sich auch durch die Abgeltung der Aktivbezüge und die teilweise Abgeltung der Pensionsbeiträge durch die Telekom Austria AG nichts. Die Ausgaben und Einnahmen finden auch in den Bundesvoranschlägen und den Bundesrechnungsabschlüssen ihren Niederschlag (vgl. den Bundesrechnungsabschluss 2002 und den Bundesvoranschlag 2003, jeweils in Ansatz 5083).

3. Soweit sich der Antrag auf die Einschau zum Zweck der Berichterstattung nach §8 BezBegrBVG bezieht, war er aus jenen Gründen abzuweisen, die bereits in früheren Erkenntnissen im Detail dargelegt wurden (VfGH 28.11.2003, KR1/00 und

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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