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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
SperrGG 1995 §3 Abs4;Rechtssatz
Aus wichtigen militärischen Interessen, nämlich der Bekämpfung von Bränden, wie sie bei Schießübungen entstehen können, kann die Verwendung des Teiches zur Fischzucht nicht als rücksichtswürdiger wichtiger Grund iSd § 3 Abs 4 SperrGG 1995 angesehen werden, stünde doch die in Aussicht genommene Verwendung des Teiches offensichtlich mit dessen Zweckwidmung als Löschteich, die gegebenenfalls auch die sofortige und gänzliche Leerung erfordert, im Widerspruch. Auch eine etwaige Besserstellung von Fischereiberechtigten, denen das Betreten und Befahren des Sperrgebietes zu anderen Gewässern, zur Ausübung der Fischerei gestattet wurde, vermag den Pächter des Teiches nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110271.X02Im RIS seit
21.02.2002