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L20019 Personalvertretung WienNorm
GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Es besteht kein subjektives Recht des Bediensteten auf Einberufung einer Sitzung des Hauptausschusses zum Zweck eines persönlichen Auftrittes zur Information über seinen Fall; ein solches lässt sich auch aus § 39 Abs 8 Z 1 Wr LPVG 1985 nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120305.X03Im RIS seit
20.11.2000