RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0291

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §28 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 Z 1 und § 28 Abs 1 letzter Halbsatz FSG 1997 sind nur auf die aufgrund des FSG 1997 erlassenen Entziehungsbescheide anzuwenden. Während die §§ 73 und 74 KFG zwischen (endgültiger) Entziehung und vorübergehender Entziehung der Lenkerberechtigung unterschieden, was zur Folge hatte, dass bereits im Entziehungsbescheid klar zum Ausdruck kommen musste, welche Art der Entziehung ausgesprochen wurde, kennt das FSG 1997 nur eine Entziehung der Lenkberechtigung. Es unterscheidet in den Wirkungen insofern, als der Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG 1997 zum Erlöschen der Lenkberechtigung führt. Darauf bezieht sich erkennbar auch § 28 Abs 1 FSG 1997, wonach der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auszufolgen ist, wenn die Entziehung kürzer als 18 Monate war. Ein Eingriff in die nach der alten Rechtslage erlassenen und zu erlassenden Bescheide wird durch das FSG 1997 nicht vorgenommen. Derartiges ist den Übergangs- und Schlussbestimmungen dieses Gesetzes nicht zu entnehmen. Die normativen Wirkungen der nach der alten Rechtslage erlassenen Bescheide sind daher nach dieser zu beurteilen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110291.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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