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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0178 1Stammrechtssatz
§ 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich
1) daß für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind UND
2) berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen (Hinweis E 6.6.1990, 89/12/0182).
Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (Auswahlermessen).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120291.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017