RS Vfgh 1999/1/13 B2292/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil angesichts des normativen Gehalts des Bescheides dieser aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Zuschlagserteilung einem Vollzug nicht zugänglich ist.

(Abweisung eines Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Angebotes und Erlassung einer einstweiligen Verfügung).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2292.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B02292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten