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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §141a idF 1994/550;Rechtssatz
§ 141a BDG 1979 gilt nach seiner Systematik nur für Beamte des neuen Funktionszulagenschemas und regelt die dienstrechtlichen Auswirkungen von Änderungen des Arbeitsplatzes auf deren bisherige Funktionsgruppen - Einstufung. Analoges gilt nach den §§ 35 und 36 GehG für die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer derartigen "Verwendungsänderung" eines Beamten im neuen Funktionszulagenschema. § 254 Abs 9 BDG 1979 enthält keinen Ansatz dafür, dass der Grund für Verwendungsänderungen im alten Dienstklassensystem, die von dieser Bestimmung erfasst sind, im Sinne des § 141a BDG 1979 in diesem Überleitungsfall zu berücksichtigen wären. § 254 Abs 9 Z 1 BDG 1979 modifiziert nur für einen Sonderfall die Regelung des Abs 8 letzter Satz dieser Bestimmung, die als Ausgangspunkt auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Optierung innegehabte alte Verwendung im Dienstklassensystem abstellt, geht aber nicht darüber hinaus: ob die geänderte Verwendung zu einer Neueinstufung im Sinne der Z 1 zu führen hat oder nicht, richtet sich - so wie im Normalfall - nach den einschlägigen allgemeinen Bewertungsvorschriften (hier: § 137 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120280.X01Im RIS seit
20.11.2000