RS Vwgh 1999/3/24 96/12/0280

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §141a idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs9 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 idF 1994/550;
GehG 1956 §36 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 141a BDG 1979 gilt nach seiner Systematik nur für Beamte des neuen Funktionszulagenschemas und regelt die dienstrechtlichen Auswirkungen von Änderungen des Arbeitsplatzes auf deren bisherige Funktionsgruppen - Einstufung. Analoges gilt nach den §§ 35 und 36 GehG für die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer derartigen "Verwendungsänderung" eines Beamten im neuen Funktionszulagenschema. § 254 Abs 9 BDG 1979 enthält keinen Ansatz dafür, dass der Grund für Verwendungsänderungen im alten Dienstklassensystem, die von dieser Bestimmung erfasst sind, im Sinne des § 141a BDG 1979 in diesem Überleitungsfall zu berücksichtigen wären. § 254 Abs 9 Z 1 BDG 1979 modifiziert nur für einen Sonderfall die Regelung des Abs 8 letzter Satz dieser Bestimmung, die als Ausgangspunkt auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Optierung innegehabte alte Verwendung im Dienstklassensystem abstellt, geht aber nicht darüber hinaus: ob die geänderte Verwendung zu einer Neueinstufung im Sinne der Z 1 zu führen hat oder nicht, richtet sich - so wie im Normalfall - nach den einschlägigen allgemeinen Bewertungsvorschriften (hier: § 137 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120280.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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