RS Vwgh 1999/3/24 98/01/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Der Bf ist, nachdem er seinen von Moslems ermordeten Vater vorgefunden hat, zu dem von Moslems bewohnten Ortsteil gefahren und hat dort aus Rache wahllos in eine Menschengruppe geschossen, wobei er fünf Personen tötete. Es liegen daher ernsthafte Gründe für den Verdacht vor, dass der Bf ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen hat. Die wahllose Tötung von fünf Personen aus Rache stellt zweifellos ein schweres Verbrechen mit jedenfalls überwiegend kriminellem Charakter dar. Der Umstand, dass der Bf die Tat kurz nach der Ermordung seines Vaters durch Moslems begangen hat, kann dieser den Charakter eines schweren, nicht politischen Verbrechens nicht nehmen, zumal der Bf nicht unmittelbar als Reaktion auf den Mord gegen die Täter vorgegangen ist, sondern sich zunächst das Gewehr geholt hat, in einen anderen Stadtteil gefahren ist und erst dort - aus Rache - wahllos in eine Menschengruppe geschossen hat. Bei diesem Sachverhalt kann auch von einer Notwehrsituation nicht die Rede sein, wurde doch der Bf von den von ihm getöteten Personen nach seinen eigenen Angaben in keiner Weise angegriffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010379.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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