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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/12/0139 E 10. September 1984 RS 2Stammrechtssatz
Über einen Antrag, der nur auf Auszahlung von Bezügen gerichtet ist, kann niemals durch einen Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder auf einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient (Hinweis E 30.5.1968, 0046/68).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120471.X01Im RIS seit
25.01.2001