RS Vwgh 1999/3/24 99/12/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0121 E 16. Juli 1986 RS 1(hier: eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Zurückweisung eines Begehrens auf bescheidmäßige Ausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht ist daher ausgeschlossen)

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und E 25.11.1952, 2497/51).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120036.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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