RS Vfgh 1999/1/15 B1647/98

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Veröffentlicht am 15.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Folge

Abweisung des Antrags auf Teilzahlung verhängter Geldstrafen gemäß §54b Abs3 VStG.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafen keine Rede sein könne, weil der Beschwerdeführer neben dem in der Haft erlangten Einkommen auch nach seiner Haftverbüßung über ein Arbeitslosenentgelt in Höhe von S 11.000,- bis S 12.000,- verfüge, er zudem keine Schulden habe und nach seiner Haft bei seiner Mutter wohnen könne, bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber ist jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1647.1998

Dokumentnummer

JFR_10009885_98B01647_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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