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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Im Zweifel ist von einer gesetzeskonformen Vorgangsweise der Behörde auszugehen; daraus ergibt sich, dass der Inhalt einer Erledigung allein dann nicht notwendig zur Deutung als Bescheid zu führen hat, wenn die Erledigung nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht in Bescheidform zu ergehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120017.X02Im RIS seit
20.11.2000