RS Vwgh 1999/3/24 97/12/0228

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
AVG §60;
UOG 1975 §36 Abs5;

Rechtssatz

Die Habilitation hat im Wege eines nach den Vorschriften des UOG und des AVG durchzuführenden Verfahrens zu erfolgen, das auf die Erwirkung eines Bescheides ausgerichtet ist. Daraus folgt insbesondere, dass der zu erlassende Bescheid den Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen hat. Aus der Anordnung des Gesetzes (§ 36 Abs 5 UOG) ergibt sich, dass im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten ist, nicht, dass die zur Entscheidung berufene Kommission vor ihrer Entscheidung ein Gutachten (iSd AVG) zu erstellen und den Habilitationswerber hiezu zu hören hätte. Andererseits muss es der Habilitationskommission (und ebenso der besonderen Habilitationskommission) mangels entgegenstehender Anordnung des Gesetzes unbenommen bleiben, vor ihrer Entscheidung, näherhin nicht nur in der im § 36 Abs 5 UOG vorgesehenen Diskussion, sondern auch danach, dem Habilitationswerber Gelegenheit zu geben, sich zu ihr bedeutsam erscheinenden Aspekten (allenfalls ergänzend) zu äußern, wenn dies zweckmäßig erscheint. Macht die Kommission aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, begründet dies keinen Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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