Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0409Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1999/03/24 99/12/0017 1Stammrechtssatz
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel SEHR GEEHRTER HERR oder der Verwendung TEILT IHNEN MIT. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 31.5.1996, 96/12/0094).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120405.X01Im RIS seit
03.04.2001