RS Vwgh 1999/3/24 97/12/0291

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

Der Begriff ÖFFENTLICHES INTERESSE umfasst jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes (Hinweis E 7.10.1998, 98/12/0172). Es ist von vornherein unzutreffend, ein öffentliches Interesse an einer über die vom Dienstgeber institutionalisierte Grundausbildung hinausgehenden weiteren Ausbildung mit dem Hinweis auf die bestehende Grundausbildung abzutun (hier: Absolvierung der Gerichtspraxis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120291.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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