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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Der Begriff ÖFFENTLICHES INTERESSE umfasst jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes (Hinweis E 7.10.1998, 98/12/0172). Es ist von vornherein unzutreffend, ein öffentliches Interesse an einer über die vom Dienstgeber institutionalisierte Grundausbildung hinausgehenden weiteren Ausbildung mit dem Hinweis auf die bestehende Grundausbildung abzutun (hier: Absolvierung der Gerichtspraxis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120291.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017