RS Vfgh 1999/1/19 B1972/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller über Bank- bzw Sparguthaben von S 600.000,-- sowie über eine Liegenschaft in Wien 13 und eine Eigentumswohnung in Wien 6 und ein Segelboot verfügt, welches auf den Seychellen liegt. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von S 34.022.756,22 wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1972.1998

Dokumentnummer

JFR_10009881_98B01972_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten