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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller über Bank- bzw Sparguthaben von S 600.000,-- sowie über eine Liegenschaft in Wien 13 und eine Eigentumswohnung in Wien 6 und ein Segelboot verfügt, welches auf den Seychellen liegt. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von S 34.022.756,22 wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1972.1998Dokumentnummer
JFR_10009881_98B01972_01