RS Vwgh 1999/3/24 94/12/0305

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §39;

Rechtssatz

Wenn der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 31 Abs 8 Wr LPVG 1985 ermächtigt wurde, allein im Sinne des § 39 Wr LPVG 1985 die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung (Hinweis E 18.3.1994, 90/12/0315, ergangen zum ersten Rechtsgang des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens, und E 16.12.1992, 90/12/0165, betreffend einen anderen Antrag des Bf nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985) wahrzunehmen, ist er nur verpflichtet, gemäß § 31 Abs 8 letzter Satz Wr LPVG 1985 dem Hauptausschuss über seine Tätigkeit in der betreffenden Angelegenheit zu berichten. Eine Verpflichtung, ein Schreiben des Magistrats über eine beabsichtigte Ruhestandsversetzung dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise vorzulegen, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120305.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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